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   VGH Bayern, 18.03.2008 - 19 ZB 08.603   

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VGH Bayern, 18.03.2008 - 19 ZB 08.603 (https://dejure.org/2008,39602)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.03.2008 - 19 ZB 08.603 (https://dejure.org/2008,39602)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. März 2008 - 19 ZB 08.603 (https://dejure.org/2008,39602)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Aufenthalt aus humanitären Gründen; Iraker nach Widerruf aller asylrechtlichen Rechtspositionen; Zuständigkeit des Bundesamtes zur Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 60 Abs. 7; AsylVfG § 42 S. 1
    Irak, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, Prüfungskompetenz, Ausländerbehörde, abgelehnte Asylbewerber, Ablehnungsbescheid, Bindungswirkung, Abschiebungsstopp, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2008 - 19 ZB 08.603
    Eine Ausnahmesituation, in der das Bundesverwaltungsgericht trotz eines vorangegangenen Asylverfahrens eine eigene Prüfung durch die Ausländerbehörde in Betracht zieht, weil das Bundesamt die Feststellung eines auf erheblichen existentiellen Gefahren im Zielstaat beruhenden Abschiebungshindernisses im Hinblick auf das Bestehen eines vergleichbaren Schutzes durch einen Abschiebestopp-Erlass, eine sonstige Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung nicht treffen kann und darf (BVerwG vom 27.6.2006 BVerwGE 126, 192), liegt nicht vor.

    Die im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelungen aufgrund der IMK-Beschlüsse vom 19.11.2004 und vom 5.5.2006 beruhen auf keinen anderen Gründen (BVerwG vom 27.6.2006 a.a.O. RdNr. 19).

  • VG Stuttgart, 21.05.2007 - 4 K 2563/07

    Abschiebungsschutz; Irak; Qualifikationsrichtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2008 - 19 ZB 08.603
    Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht Regensburg im rechtskräftigen Asylurteil vom 21. Dezember 2005 (Az. RO 3 K 05.30327; auf die Motive des Erlasses gehen die Entscheidungsgründe nicht ein) die Auffassung vertreten hat, aufgrund der Erlasslage bestehe für den Kläger ein mit § 60 a AufenthG vergleichbarer Schutz (ähnlich die Fallgestaltung, zu der die Entscheidung des VG Stuttgart vom 21.5.2007 InfAuslR 2007, 321 ergangen ist), steht einer materiellen Prüfung durch das Bundesamt anhand der Lage im Irak nicht im Weg.

    Es ist nicht ersichtlich, dass hierdurch die in § 25 AufenthG getroffene Grundentscheidung des Gesetzgebers für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Falle des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG unterlaufen würde (so jedoch - ohne nähere Begründung - VG Stuttgart vom 21.5.2007 a.a.O. RdNr. 19).

  • BVerwG, 22.11.2005 - 1 C 18.04

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2008 - 19 ZB 08.603
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG (als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG) nur im asylrechtlichen Folgeantragsverfahren erfolgen kann, weil die Ausländerbehörde an die hierzu ergangene und unanfechtbar gewordene Ablehnungsentscheidung des Bundesamtes gebunden ist (§ 42 Satz 1 AsylVfG; vgl. BVerwG vom 22.11.2005 NVwZ 2006, 711).
  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2008 - 19 ZB 08.603
    Die von ihm erwogene Ausnahmesituation hat ihren Ausgangspunkt in der Pflicht des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichte, im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, ausnahmsweise in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG Schutz vor der Durchführung der Abschiebung zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG vom 27.4.1998 BVerwGE 108, 77/80 f.).
  • VGH Bayern, 26.02.2008 - 10 ZB 07.1455

    Der in Bayern bestehende Abschiebestopp für irakische Staatsangehörige beruht

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2008 - 19 ZB 08.603
    Die derzeit geltende Regelung über einen Abschiebestopp (Beschluss der Innenminister und -senatoren der Länder vom 16./17.11.2006 sowie Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 17.4.2007 Az. IA2-2082.40-72/Ri) beruht nämlich darauf, dass nur mit der Regionalregierung der autonomen Gebiete im Irak, nicht aber mit der irakischen Regierung selbst eine Verständigung über begrenzte Rückführungen erreicht werden konnte und auch die Fluggesellschaften zu Abschiebungen in den Zentralirak nicht bereit sind (BayVGH vom 26.2.2008 Az. 10 ZB 07.1455).
  • VGH Bayern, 18.03.2008 - 19 ZB 08.178

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Aufenthalt aus humanitären Gründen; Iraker

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2008 - 19 ZB 08.603
    Der Umstand, dass § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erst nach dieser Ablehnungsentscheidung (in Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG) in das Gesetz aufgenommen worden ist, ändert hieran nichts (so auch Beschluss des Senats vom selben Tage Az. 19 ZB 08.178).
  • BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvR 1957/08

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen den

    So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wiederholt entschieden, dass der in Bayern bestehende Abschiebestopp aus organisatorischen und nicht aus humanitären Gründen wegen einer Gefährdungslage im Irak verfügt und verlängert worden sei (BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 10 ZB 07.1455 -, AuAS 2008, S. 127; Beschluss vom 18. März 2008 - 19 ZB 08.603 -, juris; vgl. auch BVerwGE 126, 192 [198 f.]).
  • VGH Bayern, 23.11.2009 - 19 C 09.339

    Prozesskostenhilfe; Iraker nach Widerruf aller asylrechtlichen Rechtspositionen;

    Die aufgeworfene Frage, ob in einem Fall, in dem die Feststellung eines Abschiebungshindernisses asylverfahrensrechtlich zwar abgelehnt, über den Anspruch aus Art. 18 i.V.m. Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG oder aus Art. 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (wodurch Art. 15 lit. c der Richtlinie umgesetzt worden ist) aber noch nicht entschieden worden ist, die Ausländerbehörde die gebotene Prüfung vorzunehmen hat, ist durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats hinreichend geklärt (vgl. BayVGH v. 14.3.08 - 19 ZB 08.175; vom 18.3.2008 19 ZB 08.603 und 19 ZB 08.178).

    Die Aussetzung von Abschiebungen irakischer Staatsangehöriger durch das Bayer. Staatsministerium des Innern im Erlasswege beruht lediglich auf gegenwärtig bestehenden tatsächlichen Abschiebungshindernissen und bewirkt daher keinen Abschiebungsschutz, der demjenigen einer Feststellung nach § 60 Abs. 7 AufenthG oder eine Anordnung nach § 60 a AufenthG gleichkommt (vgl. IMS vom 3.7.2008 I A 2 - 2086.10 - 439 sowie BayVGH vom 18.3.2008 - 19 ZB 08.603).

  • VGH Bayern, 18.03.2008 - 19 ZB 08.178

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Aufenthalt aus humanitären Gründen; Iraker

    Die Aussetzung von Abschiebungen irakischer Staatsangehöriger durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Erlasswege beruht lediglich auf gegenwärtig bestehenden tatsächlichen Abschiebungshindernissen und bewirkt daher keinen Abschiebungsschutz, der demjenigen einer Feststellung nach § 60 Abs. 7 AufenthG oder einer Anordnung nach § 60 a AufenthG gleich kommt (Beschluss des Senats vom selben Tage Az. 19 ZB 08.603).
  • VGH Bayern, 18.03.2008 - 19 ZB 08.176

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Aufenthalt aus humanitären Gründen; Iraker

    Die Aussetzung von Abschiebungen irakischer Staatsangehöriger durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Erlasswege beruht lediglich auf gegenwärtig bestehenden tatsächlichen Abschiebungshindernissen und bewirkt daher keinen Abschiebungsschutz, der demjenigen einer Feststellung nach § 60 Abs. 7 AufenthG oder einer Anordnung nach § 60 a AufenthG gleich kommt (Beschluss des Senats vom selben Tage Az. 19 ZB 08.603).
  • VGH Bayern, 18.03.2008 - 19 ZB 08.111

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Iraker nach Widerruf aller asylrechtlichen

    Die Aussetzung von Abschiebungen irakischer Staatsangehöriger durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Erlasswege beruht lediglich auf gegenwärtig bestehenden tatsächlichen Abschiebungshindernissen und bewirkt daher keinen Abschiebungsschutz, der demjenigen einer Feststellung nach § 60 Abs. 7 AufenthG oder einer Anordnung nach § 60 a AufenthG gleich kommt (Beschluss des Senats vom selben Tage Az. 19 ZB 08.603).
  • VGH Bayern, 18.03.2008 - 19 ZB 08.20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Iraker nach Widerruf aller asylrechtlichen

    Die Aussetzung von Abschiebungen irakischer Staatsangehöriger durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Erlasswege beruht lediglich auf gegenwärtig bestehenden tatsächlichen Abschiebungshindernissen und bewirkt daher keinen Abschiebungsschutz, der demjenigen einer Feststellung nach § 60 Abs. 7 AufenthG oder einer Anordnung nach § 60a AufenthG gleich kommt (Beschluss des Senats vom selben Tage Az. 19 ZB 08.603).
  • VGH Bayern, 31.03.2008 - 19 C 07.3023

    Prozesskostenhilfe; Iraker nach Widerruf aller asylrechtlichen Rechtspositionen;

    Die für den Kläger geltende Abschiebestoppregelung bietet nicht den Schutz, den eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG oder eine Anordnung nach § 60 a AufenthG zur Folge hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 18.3.2008 Az. 19 ZB 08.603).
  • VGH Bayern, 20.03.2008 - 19 C 08.22

    Prozesskostenhilfe; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage;

    Erst nach einer stattgebenden Entscheidung des Bundesamtes im Folgeantragsverfahren ist die Ausländerbehörde befugt, die in § 60 Abs. 7 AufenthG genannten Gefahren ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats vom 18.3.2008 Az. 19 ZB 08.178 und Az. 19 ZB 08.603).
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